Hinweise/Fragen und Antworten

Hier erhalten Sie Hinweise und Antworten auf Fragen zu unseren ausführenden Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen. Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich für Fragen zur Verfügung.

Dürfen Sie Tätigkeiten eines Steuerberaters ausüben?

 

Das Steuerberatungsgesetz verbietet grundsätzlich die unbefugte geschäftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen.

 

Hiervon gibt es allerdings zwei Ausnahmen:

 

a) Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist die "Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind", jedermann erlaubt. Solche erlaubnisfreien Arbeiten sind dann gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen, Übersichten oder Abschlüsse ausschließlich aufgrund vorkontierter Belege und/oder anderer verbindlicher Weisungen des Auftraggebers ohne jede Abänderung vorgenommen bzw. erstellt werden oder Grundaufzeichnungen rein mechanisch ausgewertet werden. Die Tätigkeit ist somit auf manuell oder maschinell durchführbare Schreib- und Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist das Kontieren von Belegen.

 

b) Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlußprüfung in einem kaufmännischen oder steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben, darüber hinaus:

 

laufende Geschäftsvorfälle verbuchen und die zugrunde liegenden Belege mit dem Buchungssatz versehen (kontieren) und die laufende Lohnbuchhaltung übernehmen.

Dazu zählt z. B. die Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung des Lohnsteuerbetrags, die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto und die Ausfertigung der Lohnsteueranmeldung.

 

Diese Befugnis zur laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, wie z. B. der Aufstellung des Jahresabschlusses.

Sind Ihre Dienstleistungen eine Alternative zum Steuerberater?

 

Das Tätigkeitsfeld des Buchhalters (Kontierers) umfasst die steuerliche Hilfestellung im Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG.

 

Darüber hinausgehende Steuerberatung übernimmt - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - in enger Zusammenarbeit mit dem Buchhalter (Kontierer) ein Steuerberater Ihrer/unserer Wahl.

 

Der Buchhalter (Kontierer) verbucht die täglich anfallenden Geschäftsvorfälle Ihrer Finanzbuchführung und Lohnbuchhaltung pünktlich, preiswert und ordnungsgemäß auf eigener EDV. Darüber hinaus erstellt er aus der laufenden Finanzbuchhaltung betriebswirtschaftliche Auswertungen und Grafiken aller Art, die individuell auf Ihren Betrieb bzw. Ihren Vorstellungen und Wünschen zugeschnitten sind.

 

Der Buchhalter (Kontierer) ist prädestiniert für die buchhalterische Betreuung von kleinen- und mittelgroßen Betrieben aus allen Handwerks- und Dienstleistungsbereichen. Selbstverständlich behandelt auch der Buchhalter (Kontierer) die ihm anvertrauten Daten und Informationen streng vertraulich.

 

Kompetenz, Zuverlässigkeit und Engagement sind Eigenschaften, die uns auszeichnen.

 

Durch langjährige Erfahrungen in der Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Buchführungsbranche legen wir besonderen Wert auf unsere Kundennähe, die die Basis für eine Partnerschaft und somit einen Vertrauensbeweis darstellt.

 

Die individuelle Einstellung auf verschiedene Kunden sind Stärken, die uns zu einer kostengünstigen Ergänzung bzw. Alternative zu Ihrem Steuerberater werden lassen.

Wieviel kosten Ihre Dienstleistungen?

 

Die Kosten variieren je nach den gewünschten Dienstleistungen. Gerne unterbreiten wir Ihnen nach einem persönlichen Gespräch ein unverbindliches und individuelles Angebot.